3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass vorliegend sowohl der Wiederaufnahmegrund der nachträglichen Tatsachen und Beweismittel als auch der zwingenden öffentlichen Interessen zu bejahen sind. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits mit dem Grundsatzentscheid des Regierungsrates vom 24. August 2016 eine Leistung des Kantons an den Zweck der mit dem Grundstück zu erfüllenden Aufgabe zugesichert worden sei. Dieser Entscheid sei jedoch nicht öffentlich gewesen und sei der Beschwerdeführerin nicht formell eröffnet worden. Deshalb handle es sich dabei um eine nachträglich erhebliche Tatsache.