3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 1. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend stellt sich in diesem Verfahren die Frage, ob nachträglich auf die Veranlagungsverfügung zurückgekommen werden kann. Konkret zu prüfen ist, ob das Grundbuchamt zu Recht nicht auf das nachträgliche Erlassgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Nach Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn