Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 HG kann der Regierungsrat auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn bedeutende Interessen der bernischen Volkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirtschaft, den Erlass rechtfertigen. Das Erlass- oder Stundungsgesuch ist spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der Stundungs- beziehungsweise Erlassbehörde einzureichen (Art. 25 Abs. 1 HG).