1.3 Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorliegens der verlangten Voraussetzungen von der Behörde abgelehnt, prüft die Verwaltungsjustizbehörde im Beschwerdeverfahren einzig, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint hat (BVR 1994 S. 337 E. 5). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die Handänderungssteuer nachträglich zu erlassen und die bezahlte Steuer sei zurückzuerstatten, kann deshalb nicht eingetreten werden.