2 1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch hiernach E. 1.3).