Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamtes kann gemäss Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) bei der DIJ Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).