C. Dagegen reicht die Y AG.______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.______, am 9. Juli 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (seit 1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein mit den Anträgen, die Einspracheverfügung vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben, die Handänderungssteuer sei nachträglich zu erlassen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Handänderungssteuer zurückzubezahlen. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.