{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-05-07", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-4175_2021-05-07.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.4175 07.05.2021.pdf", "Checksum": "9de7494e34ac4db078069b23da10355d"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.4175"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 07.05.2021 2018.JGK.4175"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 07.05.2021 2018.JGK.4175"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Der Umstand, dass der Kanton Bern einem Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zukommen lässt, stellt kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG dar, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Le fait que le canton de Berne apporte un soutien financier à une entreprise ne signifie pas qu'il existe un intérêt public impérieux justifiant la révision de la procédure au sens de l'article 56, alinéa 1, lettre c LPJA."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:19:52", "Checksum": "bb4962af9d88c3c273e8e3c6238c0d48", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 07.05.2021 2018.JGK.4175\nRegeste:\nDer Umstand, dass der Kanton Bern einem Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zukommen lässt, stellt kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG dar, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.\n\nDirektion für Inneres und Justiz\n\nMünstergasse 2\n3000 Bern 8\n+41 31 633 76 78 (Telefon)\n+41 31 634 51 54 (Fax)\nInfo.ra.dij@be.ch\nwww.be.ch/ra-dij\n\nUnsere Referenz: 2018.JGK.4175\n\nBeschwerdeentscheid vom 7. Mai 2021\n\nWiederaufnahme des Verfahrens\nDer Umstand, dass der Kanton Bern einem Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zukommen lässt,\nstellt kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG dar, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt.\n\nRévision d’une procédure\nLe fait que le canton de Berne apporte un soutien financier à une entreprise ne signifie pas qu’il existe un\nintérêt public impérieux justifiant la révision de la procédure au sens de l’article 56, alinéa 1, lettre c LPJA.\n\nSachverhalt\n\nA.\nNachdem die X AG.______ mit Sitz in C.______ im Jahr 2015 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war,\nwird im Jahr 2016 die Auffanggesellschaft Y AG.______ gegründet. Die Y AG.______ erwirbt mit Kaufvertrag vom 21. Oktober 2016 am 12. Dezember 2016 (Grundbucheintrag) mehrere Grundstücke in den Einwohnergemeinden D.______ und C.______ von der X AG.______.\n\nMit Veranlagungsverfügung vom 1. Februar 2017 setzt das Grundbuchamt A.______ (nachfolgend Grundbuchamt) die Handänderungssteuer gemäss der Selbstdeklaration auf Fr. 54’000.– fest.\n\nMit Schreiben vom 8. Februar 2017 stellt die Standortförderung Kanton Bern der Y AG.______ in einer\nAbsichtserklärung eine Steuererleichterung von 50 % auf Gewinn und Kapital in Aussicht (ab dem 1. Januar 2017 bis und mit dem 31. Dezember 2021).\nB.\nMit Eingabe vom 24. Mai 2017 ersucht die Y AG.______ beim Grundbuchamt um nachträglichen Erlass\nder veranlagten Handänderungssteuer. Das Grundbuchamt nimmt die Eingabe der Y AG.______ als Gesuch um Wiederaufnahme entgegen.\n\nDer Regierungsrat bestätigt in seinem Beschluss Nr. 742/2017 vom 5. Juli 2017, dass die Y AG.______\ndie hiervor in Bst. A erwähnten Steuererleichterungen auf den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern\nerhalte. Am 3. August 2017 erfolgt die Beitragszusage durch die Standortförderung Kanton Bern. Demnach\nwird die Y AG.______ mit einem Beitrag von Fr. 100’000.– unterstützt.\n\nMit Verfügung vom 11. Oktober 2017 tritt das Grundbuchamt auf das Gesuch der Y AG.______ nicht ein.\n\nDie gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Y AG.______ vom 9. November 2017 weist das\nGrundbuchamt mit Einspracheverfügung vom 7. Juni 2018 ab.\n\nC.\nDagegen reicht die Y AG.______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr.\nE.______, am 9. Juli 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (seit 1. Januar\n2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein mit den Anträgen, die Einspracheverfügung vom 7. Juni\n2018 sei aufzuheben, die Handänderungssteuer sei nachträglich zu erlassen und das Grundbuchamt sei\nanzuweisen, die Handänderungssteuer zurückzubezahlen.\n\nIn seiner Vernehmlassung vom 16. August 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Beschwerde.\n\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamtes kann gemäss Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) bei der DIJ Beschwerde\nerhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989\nüber die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).\n\n2\n1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch\ndie angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung\noder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die im Übrigen\nfrist- und formgerecht eingereichte Eingabe grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch hiernach E. 1.3).\n\n1.3 Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorliegens der verlangten Voraussetzungen von\nder Behörde abgelehnt, prüft die Verwaltungsjustizbehörde im Beschwerdeverfahren einzig, ob die Verwaltungsbehörde zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint hat (BVR 1994 S. 337\nE. 5). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die Handänderungssteuer nachträglich zu erlassen\nund die bezahlte Steuer sei zurückzuerstatten, kann deshalb nicht eingetreten werden.\n\n2.\nBeim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der\nsteuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16\nund 17 Abs. 1 HG). Das Gesetz sieht für gewisse Fallkategorien von Handänderungen Ausnahmen vor.\nSo ist unter anderem nach Art. 12 Abs. 1 Bst. h HG keine Handänderungssteuer zu entrichten bei Leistungen des Kantons an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe.\n\nNach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 HG kann der Regierungsrat auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise\nerlassen, wenn bedeutende Interessen der bernischen Volkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirtschaft, den Erlass rechtfertigen. Das Erlass- oder Stundungsgesuch ist spätestens innert 30 Tagen seit\nEintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der Stundungs- beziehungsweise Erlassbehörde einzureichen (Art. 25 Abs. 1 HG).\n\n"}