Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2018.JGK.4175 Beschwerdeentscheid vom 7. Mai 2021 Wiederaufnahme des Verfahrens Der Umstand, dass der Kanton Bern einem Unternehmen eine finanzielle Unterstützung zukommen lässt, stellt kein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG dar, das die Wie- deraufnahme des Verfahrens rechtfertigt. Révision d’une procédure Le fait que le canton de Berne apporte un soutien financier à une entreprise ne signifie pas qu’il existe un intérêt public impérieux justifiant la révision de la procédure au sens de l’article 56, alinéa 1, lettre c LPJA. Sachverhalt A. Nachdem die X AG.______ mit Sitz in C.______ im Jahr 2015 in finanzielle Schwierigkeiten geraten war, wird im Jahr 2016 die Auffanggesellschaft Y AG.______ gegründet. Die Y AG.______ erwirbt mit Kaufver- trag vom 21. Oktober 2016 am 12. Dezember 2016 (Grundbucheintrag) mehrere Grundstücke in den Ein- wohnergemeinden D.______ und C.______ von der X AG.______. Mit Veranlagungsverfügung vom 1. Februar 2017 setzt das Grundbuchamt A.______ (nachfolgend Grund- buchamt) die Handänderungssteuer gemäss der Selbstdeklaration auf Fr. 54’000.– fest. Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 stellt die Standortförderung Kanton Bern der Y AG.______ in einer Absichtserklärung eine Steuererleichterung von 50 % auf Gewinn und Kapital in Aussicht (ab dem 1. Ja- nuar 2017 bis und mit dem 31. Dezember 2021). B. Mit Eingabe vom 24. Mai 2017 ersucht die Y AG.______ beim Grundbuchamt um nachträglichen Erlass der veranlagten Handänderungssteuer. Das Grundbuchamt nimmt die Eingabe der Y AG.______ als Ge- such um Wiederaufnahme entgegen. Der Regierungsrat bestätigt in seinem Beschluss Nr. 742/2017 vom 5. Juli 2017, dass die Y AG.______ die hiervor in Bst. A erwähnten Steuererleichterungen auf den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern erhalte. Am 3. August 2017 erfolgt die Beitragszusage durch die Standortförderung Kanton Bern. Demnach wird die Y AG.______ mit einem Beitrag von Fr. 100’000.– unterstützt. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 tritt das Grundbuchamt auf das Gesuch der Y AG.______ nicht ein. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache der Y AG.______ vom 9. November 2017 weist das Grundbuchamt mit Einspracheverfügung vom 7. Juni 2018 ab. C. Dagegen reicht die Y AG.______ (nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. E.______, am 9. Juli 2018 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (seit 1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) ein mit den Anträgen, die Einspracheverfügung vom 7. Juni 2018 sei aufzuheben, die Handänderungssteuer sei nachträglich zu erlassen und das Grundbuchamt sei anzuweisen, die Handänderungssteuer zurückzubezahlen. In seiner Vernehmlassung vom 16. August 2018 beantragt das Grundbuchamt die Abweisung der Be- schwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen nä- her eingegangen. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamtes kann gemäss Art. 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) bei der DIJ Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 2 1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Da diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Eingabe grundsätzlich einzutreten (vgl. jedoch hiernach E. 1.3). 1.3 Wird die Wiederaufnahme des Verfahrens mangels Vorliegens der verlangten Voraussetzungen von der Behörde abgelehnt, prüft die Verwaltungsjustizbehörde im Beschwerdeverfahren einzig, ob die Ver- waltungsbehörde zu Recht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes verneint hat (BVR 1994 S. 337 E. 5). Auf die Anträge der Beschwerdeführerin, es sei die Handänderungssteuer nachträglich zu erlassen und die bezahlte Steuer sei zurückzuerstatten, kann deshalb nicht eingetreten werden. 2. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrich- ten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs. 1 HG). Das Gesetz sieht für gewisse Fallkategorien von Handänderungen Ausnahmen vor. So ist unter anderem nach Art. 12 Abs. 1 Bst. h HG keine Handänderungssteuer zu entrichten bei Leistun- gen des Kantons an den Erwerb eines Grundstücks oder die damit zu erfüllende Aufgabe. Nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 HG kann der Regierungsrat auf Gesuch hin die Steuer ganz oder teilweise erlassen, wenn bedeutende Interessen der bernischen Volkswirtschaft, namentlich die Förderung der Wirt- schaft, den Erlass rechtfertigen. Das Erlass- oder Stundungsgesuch ist spätestens innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft der Steuerveranlagung beim Grundbuchamt zuhanden der Stundungs- beziehungs- weise Erlassbehörde einzureichen (Art. 25 Abs. 1 HG). 3. 3.1 Es ist unbestritten, dass die Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 1. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen ist. Entsprechend stellt sich in diesem Verfahren die Frage, ob nachträglich auf die Veranlagungsverfügung zurückgekommen werden kann. Konkret zu prüfen ist, ob das Grundbuchamt zu Recht nicht auf das nachträgliche Erlassgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Nach Art. 56 Abs. 1 VRPG ist ein rechtskräftig erledigtes Verfahren auf Gesuch hin oder von Amtes wegen durch die Verwaltungsbehörde wiederaufzunehmen, wenn a ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf die Verfügung eingewirkt wurde; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis anderswie er- bracht werden; b die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach der fraglichen Verfügung entstanden sind; c zwingende öffentliche Interessen es rechtfertigen. Zugunsten des Verfügungsadressaten kann die Behörde das Verfahren jederzeit wiederaufnehmen. Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens müssen innert 60 Tagen seit Entdeckung des Wiederauf- nahmegrundes gestellt werden (Art. 56 Abs. 3 VRPG). 3 Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 mit weiterem Hinweis). 3.2 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass vorliegend sowohl der Wiederaufnahmegrund der nachträglichen Tatsachen und Beweismittel als auch der zwingenden öffentlichen Interessen zu bejahen sind. Zur Begründung führt sie aus, dass bereits mit dem Grundsatzentscheid des Regierungsrates vom 24. August 2016 eine Leistung des Kantons an den Zweck der mit dem Grundstück zu erfüllenden Aufgabe zugesichert worden sei. Dieser Entscheid sei jedoch nicht öffentlich gewesen und sei der Beschwerdefüh- rerin nicht formell eröffnet worden. Deshalb handle es sich dabei um eine nachträglich erhebliche Tatsa- che. Zudem handle es sich bei der Standortförderung und dem Erhalt von Arbeitsplätzen um gewichtige öffentliche Interessen. Das Grundbuchamt begründet das Nichteintreten in der angefochtenen Verfügung damit, dass die Leis- tungen des Kantons, die möglicherweise eine Steuerbefreiung hätten bewirken können, erst nach der Ver- fügung vom 1. Februar 2017 respektive erst nach deren Rechtskraft definitiv zugesprochen worden seien. Damit sei eine Wiederaufnahme gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG ausgeschlossen. Selbst wenn aus dem Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2016 eine Zusicherung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. h HG herausgelesen werden könnte, so hätte dieses Beweismittel im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung angerufen werden können. Ein Zurückkommen auf eine rechtskräftige Verfügung sei nur dann gerechtfer- tigt, wenn ein Sachumstand oder ein Beweismittel aus entschuldbaren Gründen nicht eingebracht worden sei. Im Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung sei bekannt gewesen, dass Verhandlungen betreffend Kan- tonsbeiträgen stattfinden würden. Darum hätte die Beschwerdeführerin ein Erlassverfahren im Sinne von Art. 24 ff. HG einleiten können. Die Frist zur Einreichung eines Erlassgesuches sei vorliegend jedoch ver- passt worden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens dürfe nicht dazu dienen, Versäumnisse der Beschwer- deführerin nachzuholen. 3.3 Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob das Verfahren wiederaufzunehmen ist, weil die Partei nach- trägliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel aufgefunden hat (vgl. Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG). Ein Wiederaufnahmegrund nach Bst. b liegt nur vor, wenn die gesuchstellende Partei von diesen Tatsa- chen oder Beweismittel erst nachträglich erfahren hat und es seinerzeit aus entschuldbaren Gründen un- terliess, diese einzubringen bzw. zu erheben. Was hingegen mit zumutbarer Sorgfalt hätte mitgeteilt, vor- gelegt oder beigebracht werden können, vermag nach einem allgemeinen Grundsatz, wie er auch für di e Revision gilt, keine Wiederaufnahme zu bewirken (vgl. MARKUS MÜLLER, in Herzog/Daum [Hrsg.], Kom- mentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 56 N. 16 mit weiteren Hinweisen). Mit Beschluss vom 24. August 2016 (RRB Nr. 951/2016) entschied der Regierungsrat unter anderem, dass er bereit sei, ein Gesuch um Steuererleichterung zu prüfen. Auch die Standortförderung Kanton Bern stellte 4 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Februar 2017 Steuererleichterungen in Aussicht. Die Ver- anlagungsverfügung vom 1. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführerin mutmasslich nur wenige Tage zuvor eröffnet. Die Beschwerdeführerin kann sich darum nicht darauf berufen, erst im Frühling 2017 von den in Aussicht gestellten Steuererleichterungen erfahren zu haben. Vielmehr hätte sie, nachdem sie das Schreiben vom 8. Februar 2017 erhalten hatte, innerhalb von 60 Tagen (vgl. Art. 56 Abs. 3 VRPG) diesen Umstand dem Grundbuchamt mitteilen und um eine Neubeurteilung ersuchen müssen beziehungsweise ein Begehren um Wiederaufnahme des Verfahrens stellen müssen. Dies wäre der Beschwerdeführerin möglich und zu- mutbar gewesen. Entschuldbare Gründe für ein Unterlassen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vorgebracht. Die Eingabe vom 24. Mai 2017 erfolgte deshalb zu spät. Damit kann offenbleiben, ob der Regierungsratsbeschluss vom 24. August 2016 der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt, als sie geltend macht, bekannt war und es sich entsprechend nicht um eine nachträglich erfahrene Tatsache handelt. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob es sich bei diesem Regierungsratsbeschluss um eine verbindliche Zusage handelt oder nicht. Nach dem Gesagten liegt kein Wiederaufnahmegrund im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. b VRPG vor. 3.4 In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob der Umstand, dass der Kanton der Beschwerdeführerin eine finanzielle Unterstützung (Steuererleichterung und Förderbeitrag) zukommen liess, ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG darstellt, das die Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigt. Damit eine Wiederaufnahme nach Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG Platz greifen kann, müssen sehr bedeutende öffentliche Anliegen betroffen sein (BVR 2000 S. 77 E. 4c mit weiterem Hinweis). Dazu gehören beispiels- weise der Schutz der Polizeigüter (etwa Leib, Leben, Freiheit und Eigentum) oder anderer wichtiger öf- fentlicher Güter (Grundwasser- bzw. Umweltqualität, schutzwürdige Landschafts- und Ortsbilder, innere und äussere Sicherheit [Landesverteidigung]) sowie die Durchsetzung wesentlicher öffentlicher Ziele und Grundsätze. Demgegenüber genügen rein finanzielle Interessen nicht (vgl. MARKUS MÜLLER, in Her- zog/Daum [Hrsg.], a.a.O., Art. 56 N. 17 mit weiteren Hinweisen sowie BVR 2000 S. 77 E. 4c mit weiterem Hinweis). Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Unterstützung eines Unternehmens zur Sicherung von Ar- beitsplätzen, gerade in einer Randregion, im öffentlichen Interesse liegt. Indessen wird vor dem Hinter- grund der hiervor genannten «wichtigen öffentlichen Güter» deutlich, dass der Gesetzgeber für die Wie- deraufnahme nicht ein beliebiges öffentliches Interesse genügen lässt. Das Interesse der Beschwerdefüh- rerin an einer möglichst geringen steuerlichen Belastung und einem wirtschaftlichen Fortkommen und das damit verbundene öffentliche Interesse der Standortförderung wiegt weniger schwer als der Schutz der genannten wichtigen öffentlichen Güter. Es ist daher das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interes- ses im Sinne von Art. 56 Abs. 1 Bst. c VRPG zu verneinen. 5 3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob das Grundbuchamt das Verfahren gestützt auf Art. 56 Abs. 1 Satz 2 VRPG hätte wiederaufnehmen müssen. Danach kann die Behörde das Verfahren zugunsten des Verfü- gungsadressaten bzw. der Verfügungsadressatin jederzeit wiederaufnehmen. Damit hat der Gesetzgeber der verfügenden Behörde bewusst die Möglichkeit eingeräumt, zum Vorteil der belasteten Person auch dann auf die Verfügung zurückzukommen, wenn keiner der spezifischen Wiederaufnahmegründe der Bst. a–c gegeben ist. Allerdings besteht hierauf kein Anspruch (vgl. BVR 2000 S. 77 E. 4d). Die Beschwerdeführerin bemerkt in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz ihr Ermessen unter- schritten habe. Die besondere Situation dieses Falles und die Geschehnisse im Vorfeld der Steuererleich- terung seien zu berücksichtigen. Durch die erhobene Handänderungssteuer würde über die Hälfte des vom Kanton gesprochenen Förderbeitrages konsumiert und somit wirkungslos gemacht. Die Beschwerdeführerin bringt damit lediglich persönliche und finanzielle Gründe vor und begründet nicht näher, warum das Grundbuchamt das ihm zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben soll. Gründe für eine solche Pflichtwidrigkeit sind auch nicht ersichtlich. Der angefochtene Entscheid beruht daher weder auf einer Über- bzw. Unterschreitung noch auf einem Missbrauch des Ermessens. 4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe darauf vertraut, dass angesichts der Gespräche mit dem Regierungsrat keine weitergehenden Vorkehren und insbesondere kein weiteres Erlassgesuch notwendig seien. Der Regierungsrat habe es unterlassen, den Erlass der Handänderungssteuer in den Beschluss aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin beruft sich damit sinngemäss auf den Vertrauensschutz. Der in Art. 9 der Bun- desverfassung (BV; SR 101) verankerte Grundsatz von Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwar- tungen begründendes Verhalten der Behörden. Vorausgesetzt ist, dass die Person, die sich auf den Ver- trauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachtei- lige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 129 I 161 E. 4.1). Die Absichtserklärung der Standortförderung Kanton Bern vom 8. Februar 2017 respektive der Regie- rungsratsbeschluss vom 5. Juli 2017 betreffen keinen eigentlichen Steuererlass. Vielmehr ist bloss die Rede von Steuererleichterungen auf den Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern auf Gewinn und Kapi- tal. Es werden keine Zusicherungen im Hinblick auf die Handänderungssteuer gemacht und die Beschwer- deführerin selber macht auch keine solche konkrete Zusicherung geltend. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Vertrauensschutz nichts zu ihren Gunsten ableiten. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Gesuch um Wiederauf- nahme eingetreten ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die entstandenen Verfah- renskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 2’000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 2’000.–, werden der Y AG.______ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung er- folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 7