Als Grundstückerwerb gilt der Zeitpunkt der Einschreibung ins Tagebuch beim Grundbuchamt. Daraus folgt, dass die Dauer, während der die Beschwerdeführerin 1 die später erworbene Wohnung als Mieterin zu Wohnzwecken genutzt hat, nicht berücksichtigt werden kann. 5. Zusammenfassend gelangt die Direktion für Inneres und Justiz zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.