4.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, sie habe schon vor dem Erwerb die Grundstücke D.______ Gbbl.-Nrn. 1000, 2000 und 3000 als Hauptwohnsitz genutzt, was zu berücksichtigen sei. Voraussetzung für eine nachträgliche Steuerbefreiung ist, dass das Grundstück von der Erwerberin oder dem Erwerber während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt wird. Die steuerpflichtige Person muss das Grundstück demnach während der oben genannten Zeit als Eigentümer oder Eigentümerin selbst genutzt haben. Als Grundstückerwerb gilt der Zeitpunkt der Einschreibung ins Tagebuch beim Grundbuchamt.