Danach schulden die Erwerberin und der Erwerber gemeinsam als «Käuferschaft», d.h. als Gemeinschaft der Miteigentümerin und des Miteigentümers, den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 800'000.–. Vor diesem Hintergrund war das Grundbuchamt, anders als der Beschwerdeführer 2 meint, nicht verpflichtet, die Handänderungssteuer aufzuteilen und individuell einzufordern.