5 einen Teil von der einzelnen Miterwerberin oder Miterwerber einzufordern. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Handänderungssteuer in einer einzigen Verfügung für die beiden Beschwerdeführenden gemeinsam veranlagt hat und die Stundung gegenüber beiden teilweise aufhebt. Dieses Vorgehen entspricht im Übrigen auch der von den Parteien gewählten Gestaltung des Kaufvertrags. Danach schulden die Erwerberin und der Erwerber gemeinsam als «Käuferschaft», d.h. als Gemeinschaft der Miteigentümerin und des Miteigentümers, den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 800'000.–.