Die an einen solchen Vorgang geknüpften steuerrechtlichen Wirkungen können, auch wenn sie mehrere Steuersubjekte betreffen, der Natur der Sache nach nur einmal entstehen, aber sie treffen jedes daran beteiligte Steuersubjekt. Die Steuersolidarität bewirkt im Weiteren eine Verfahrenssolidarität: Jeder Steuerpflichtige unterliegt einzeln den Verfahrenspflichten und kann diese auch für die andern vornehmen. Die Rechtsmittel stehen ebenfalls jedem Solidarverpflichteten einzeln zu. Schliesslich ergibt sich aus der Steuersolidarität auch eine Zahlungssolidarität: Die Handänderungssteuer kann von jedem einzelnen Zahlungspflichtigen gefordert werden, und zwar mit dem Gesamtbetrag.