Hinsichtlich Verfügungen über die Sache selbst sind die Miteigentümer unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen nur gesamthaft berechtigt. Insoweit gilt das Gesamthandprinzip, wonach es zur Verfügung über die Sache grundsätzlich der Zustimmung sämtlicher Berechtigter bedarf. Das Miteigentumsrecht beinhaltet also neben dem Individualrecht an der Quote ein Gesamtrecht an der Sache selbst. Die Miteigentümergemeinschaft verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein (vgl. BRUNNER/W ICHTERMANN, in Basler Kommentar, 6. Aufl. 2019, Vor Art. 646-654a