3.2 Die Beschwerdeführenden sind je zur Hälfte Miteigentümer an den Grundstücken D.______ Gbbl.-Nrn. 1000, 2000 und 3000. Beim gewöhnlichen Miteigentum (Art. 646–651 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) hat jeder Miteigentümer ein Individualrecht an dem ihm zukommenden Miteigentumsanteil. Dabei handelt es sich jedoch bloss um eine rechnerische Grösse; das Eigentumsrecht jedes Miteigentümers erstreckt sich auf die gemeinschaftliche Sache als Ganzes und wird durch die Rechte der anderen Miteigentümer eingeschränkt. Hinsichtlich Verfügungen über die Sache selbst sind die Miteigentümer unter Vorbehalt anderer Vereinbarungen nur gesamthaft berechtigt.