Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Grundbuchamt hätte berücksichtigen müssen, dass sie die als Hauptwohnsitz erworbene Wohnung bereits vor dem Erwerb während mehreren Jahren als Mieterin bewohnt habe. Sie habe ihren Hauptwohnsitz nur gewechselt, weil ein weiterer Verbleib in der gemeinsamen Wohnung ihrer Gesundheit geschadet hätte. Der Beschwerdeführer 2 bestreitet, dass er für den Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin 1 steuer- und zahlungspflichtig ist.