3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamts vom 15. Mai 2018, mit welcher dieses das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung teilweise abwies, mit der Begründung, die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 2 HG seien bezüglich A.______ nicht erfüllt, weil sie die Wohnung nicht während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt habe. Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, das Grundbuchamt hätte berücksichtigen müssen, dass sie die als Hauptwohnsitz erworbene Wohnung bereits vor dem Erwerb während mehreren Jahren als Mieterin bewohnt habe.