1.3 Beschwerdeverfahren können vereinigt werden, wenn getrennt eingereichte Eingaben den gleichen Gegenstand betreffen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Angefochten ist im konkreten Fall die Verfügung des Grundbuchamtes vom 15. Mai 2018, die sich sowohl an die Beschwerdeführerin 1 als auch an den Beschwerdeführer 2 richtet, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen. 1.4 Über die beiden Gesuche um Erlass und Stundung der Steuer nach Art. 23 HG wird in einem separaten Entscheid befunden.