Am 7. März 2018 teilte das Grundbuchamt A.______ mit, der andere Miteigentümer, B.______, habe nachgewiesen, dass ihm die Wohnung während mindestens zwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient habe. Sie selber habe aber nur vom 4. September 2015 bis am 15. April 2017 ununterbrochen Hauptwohnsitz in der Wohnung gehabt, weshalb keine nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer erfolgen könne. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 16. Dezember 2015 auf und stellte A.______ und B.______ insgesamt Fr. 8’082.60 (Fr. 7'200.– gestundete Steuer, Fr. 582.60 Zins und Fr. 300.– Gebühren für den Stundungswiderruf) in Rechnung.