{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-4099---2018_2020-02-24.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.4099 \n2018.JGK.4101 24.02.2020.pdf", "Checksum": "e6da8ba0e3a6113ebab53c9f495c2211"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.4099 / 2018.JGK.4101"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 24.02.2020 2018.JGK.4099 / 2018.JGK.4101"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 24.02.2020 2018.JGK.4099 / 2018.JGK.4101"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Erwerben mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück, so entsteht unter ihnen Zahlungssolidarität, d.h. die Handänderungssteuer kann von jedem einzelnen Zahlungspflichtigen gefordert werden. 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Das Grundstück muss von der Erwerberin oder dem Erwerber während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt werden, ein Mietverhältnis vor dem Grundstückerwerb kann nicht berücksichtigt werden.\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur et de\nund Justiz des Kantons la justice du canton de Berne\nBern\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2018.JGK.4099/4101\n\nBeschw erdeentscheid vom 24. Februar 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nErwerben mehrere Personen gemeinsam ein Grundstück, so entsteht unter ihnen\nZahlungssolidarität, d.h. die Handänderungssteuer kann von jedem einzelnen\nZahlungspflichtigen gefordert werden. Das Grundstück muss von der Erwerberin\noder dem Erwerber während mindestens zwei Jahren ununterbrochen, persönlich\nund ausschliesslich zu Wohnzwecken genutzt werden, ein Mietverhältnis vor dem\nGrundstückerwerb kann nicht berücksichtigt werden.\n\nImpôt sur les mutations suite à l’acquisition d’un logement destiné à l’usage\npersonnel\n\nLes personnes qui acquièrent un immeuble en commun sont solidairement responsables du paiement de l’impôt sur la mutation. L’impôt peut donc être exigé de\nchacune de ces personnes. L’immeuble doit être utilisé personnellement par l’acquéreur ou l’acquéreuse pendant au moins deux ans, sans interruption, et exclusivement à des fins d’habitation. Un contrat de bail préalable à l’acquisition de l’immeuble ne peut pas entrer en ligne de compte.\n\nSachverhalt\n\nA.\nGestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 2. September 2015 erwarben A.______ und B.______ je zur Hälfte Miteigentum an den Grundstücken\nD.______ Gbbl.-Nrn. 1000 (Eigentumswohnung), 2000 und 3000 (Miteigentumsanteile an Autoeinstellhalle). Am 4. September 2015 stellten A.______ und\nB.______ beim zuständigen Grundbuchamt C.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2015 wurde die Handänderungssteuer in der Höhe von Fr. 14’400.– für die\nDauer von drei Jahren ab dem Datum des Grundstückerwerbs gestundet. Für die\ngestundete Handänderungssteuer wurde ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen.\n\nAm 7. März 2018 teilte das Grundbuchamt A.______ mit, der andere Miteigentümer, B.______, habe nachgewiesen, dass ihm die Wohnung während mindestens\nzwei Jahren als Hauptwohnsitz gedient habe. Sie selber habe aber nur vom 4.\nSeptember 2015 bis am 15. April 2017 ununterbrochen Hauptwohnsitz in der Wohnung gehabt, weshalb keine nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer erfolgen könne.\nMit Verfügung vom 15. Mai 2018 hob das Grundbuchamt die Stundungsverfügung\nvom 16. Dezember 2015 auf und stellte A.______ und B.______ insgesamt Fr.\n8’082.60 (Fr. 7'200.– gestundete Steuer, Fr. 582.60 Zins und Fr. 300.– Gebühren\nfür den Stundungswiderruf) in Rechnung.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 15. Mai 2018 erhoben A.______,\nvertreten durch Rechtsanwalt E.______, mit Eingabe vom 12. Juni 2018 und\nB.______ mit Eingabe vom 14. Juni 2018 Beschwerde bei der Direktion für Inneres\nund Justiz des Kantons Bern (DIJ; vorher: Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion\ndes Kantons Bern). Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.\nA.______ ersucht zudem um Erlass und Stundung der Handänderungssteuer.\nDas Grundbuchamt beantragt in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 16. Juli\n2018 die Abweisung der Beschwerde.\nMit Eingabe vom 28. September 2018 teilt Rechtsanwalt E.______ mit, dass sein\nMandat per sofort erloschen ist und verzichtet auf eine weitere Stellungnahme.\nB.______ hält mit Eingabe vom 21. Oktober 2018 an seiner Stellungnahme fest,\nund stellt sinngemäss ein Gesuch um Stundung der Handänderungssteuer bis\nzum Verkauf der Liegenschaft.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs-\n\n2\nrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen\nder Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig.\n\n1.2 Grundsätzlich ist zur Beschwerdeführung befugt, wer vor der Vorinstanz am\nVerfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat\n(Art. 65 Abs. 1 VRPG). Dies trifft auf die Beschwerdeführenden zu. Sie sind daher\nzur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten.\n\n1.3 Beschwerdeverfahren können vereinigt werden, wenn getrennt eingereichte\nEingaben den gleichen Gegenstand betreffen (Art. 17 Abs. 1 VRPG). Angefochten\nist im konkreten Fall die Verfügung des Grundbuchamtes vom 15. Mai 2018, die\nsich sowohl an die Beschwerdeführerin 1 als auch an den Beschwerdeführer 2\nrichtet, weshalb es sich rechtfertigt, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen.\n\n1.4 Über die beiden Gesuche um Erlass und Stundung der Steuer nach Art. 23\nHG wird in einem separaten Entscheid befunden.\n\n"}