8 5. Zusammenfassend gelangt die Direktion für Inneres und Justiz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind. Das Grundbuchamt hat in seiner Verfügung vom 31. Mai 2018 somit zu Recht den Nachbezug der gestundeten Steuer verfügt. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.