Eine wie von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene nachträgliche sachenrechtliche Aufteilung des erworbenen Grundstücks durch die Bildung von Stockwerkoder Miteigentum nach Ablauf der Einzugsfrist genügt, gemäss den in Ziffer 3.3 aufgeführten Materialien, den Anforderungen der Ausschliesslichkeit von Art. 11b Abs. 1 HG nicht. Somit würde die Beschwerdeführerin, auch wenn sie eine nachträgliche sachenrechtliche Aufteilung vornehmen würde, die Voraussetzung zur Befreiung von der Handänderungssteuer gemäss Art. 11b Abs. 1 HG nicht erfüllen.