Es sind vorliegend keine Gründe für das Säumnis der Beschwerdeführerin ersichtlich, die eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermögen. Folglich ist die von der Beschwerdeführerin beantrage Verlängerung der Stundung abzuweisen. Unter diesen Umständen kann offen bleiben, ob die Verlängerung der Stundungsdauer nur während der Einzugsfrist gemäss Art. 11b Abs. 2 HG oder auch noch während der zwei jährigen Wohnsitzdauer gemäss Art. 11b Abs. 1 HG möglich ist.