4.3 Mit Verfügung vom 5. Mai 2015 hat das Grundbuchamt die Handänderungssteuer für drei Jahre ab Datum des Grundstückserwerbs gestundet. Wie bereits unter Ziffer 3.4 ausgeführt, gilt die Grundbuchanmeldung, welche vorliegend am 25. März 2015 erfolgt ist, als Grundstückserwerb. Die Stundung der Handänderungssteuer ist damit am 25. März 2018 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat die Verlängerung der Stundung der Handänderungssteuer erst in ihrer als Einsprache betitelten Eingabe vom 29. Juni 2018 und damit nach deren Ablauf beantragt. Es sind vorliegend keine Gründe für das Säumnis der Beschwerdeführerin ersichtlich, die eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermögen.