11b Abs. 2 HG). Gesuche um Fristerstreckung müssen schriftlich vor Ablauf der Frist gestellt werden und setzen zureichende Gründe voraus (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 43 N. 3 f.). Bei Unverschulden besteht die Möglichkeit, eine verpasste (gesetzliche oder behördliche) Frist wieder herzustellen (Art. 43 Abs. 2 VRPG; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 43 N. 8).