4.2 Das Grundbuchamt stundet den auf die ersten 800 000 Franken entfallenden Steuerbetrag für maximal vier Jahre ab Grundstückerwerb (Art. 17 Abs. 1 HG). Die Stundungsfrist setzt sich dabei aus den Jahren zusammen, welche eine erwerbende Person Zeit hat, um gekauftes Bauland zu überbau und selbst in die neue Wohnung einzuziehen (Art. 11b Abs. 2), sowie den zwei Jahren, welche Artikel 11b Absatz 1 als Mindestdauer für die Selbstbewohnung statuiert (vgl. Vortrag der Kommission, S. 6). In begründeten Ausnahmefällen können diese Fristen durch das Grundbuchamt erstreckt werden (Art. 11b Abs. 2 HG).