Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die maximale, vierjährige Stundungsdauer sei noch nicht abgelaufen, weshalb die gewährte Stundung verlängert werden könne. Während dieser verlängerten Stundungsdauer könne sie dann eine sachenrechtliche Ausscheidung des selbstbewohnten Gebäudeteils vom als Ferienwohnung vermieteten vornehmen. Das Grundbuchamt macht demgegenüber geltend, das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur vorgängigen sachenrechtlichen Aufteilung sei abzuweisen, da die Beschwerdeführerin keine entschuldbaren Gründe für ihr Säumnis vorbringe. Der rechtskundige Vertreter der Beschwerdeführerin hätte im seinerzeitigen Ver-