4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt im Weiteren, die mit Verfügung vom 5. Mai 2015 gewährte Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum sei um sechs Monate zu verlängern. Ihr sei zudem Gelegenheit zu geben, eine sachrechtliche Entflechtung des selbstgenutzten Wohneigentums vom vermieteten Wohneigentum durch Bildung von Miteigentumsanteilen am Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000 vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin führt dazu aus, die maximale, vierjährige Stundungsdauer sei noch nicht abgelaufen, weshalb die gewährte Stundung verlängert werden könne.