Die Stundung ist damit am 25. März 2018 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums jedoch erst am 16. April 2018 beim Grundbuchamt eingereicht und damit die Frist nach Art. 17a Abs. 1 HG verpasst. Somit erfüllt die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung des fristgerechten Nachweises über die Einhaltung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG nicht.