11b HG erwähnten Voraussetzungen ein weiteres Kriterium für die nachträgliche Steuerbefreiung gemäss Art. 11a HG dar. Das bedeutet, dass selbst bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nach Art. 11b HG die nachträgliche Steuerbefreiung nicht möglich ist, wenn die Beweismittel zu spät eingereicht werden. Die Stundung wurde vorliegend für die Dauer von drei Jahren ab Datum des Grundstückerwerbs gewährt. Als Grundstückerwerb gilt die Grundbuchanmeldung (vgl. Vortrag der Kommission, S. 5), welche am 25. März 2015 erfolgt ist. Die Stundung ist damit am 25. März 2018 abgelaufen.