Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b Abs. 1 HG nicht. Wie das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, kann die Beschwerdeführerin, aus dem Umstand, dass sie aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit die Bestimmung von Art. 11b Abs. 1 HG falsch verstanden habe, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführerin war rechtskundig vertreten und hätte somit bei Ihrem Rechts- 6 vertreter oder auch beim Grundbuchamt nachfragen können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2.b).