Eine sachenrechtliche Aufteilung wurde nicht vorgenommen. Nach den zitierten Materialien ist offensichtlich, dass die Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Vermietung als Ferienwohnung im Gegensatz zur ordentlichen Vermietung einer Wohnung der nachträglichen Steuerbefreiung der gestundeten Handänderungssteuer nicht entgegen steht, nicht zutrifft. Bei der Vermietung einer Wohneinheit, wie dies auch vorliegend der Fall ist, handelt es sich um einen kommerziellen Zweck und die Liegenschaft dient damit nicht (mehr) ausschliesslich zu Wohnzwecken im Sinne von Art. 11b Abs. 1 HG. Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Voraussetzung zur Steuerbefreiung gemäss Art.