3.4 Die Grundbuchanmeldung, welche als Grundstückerwerb gilt (vgl. Vortrag der Kommission, S. 5) ist vorliegend am 25. März 2015 erfolgt. Die Beschwerdeführerin wohnt bereits seit dem 1. Februar 2015 in der von ihr erworbene Liegenschaft. Sie hätte die Liegenschaft demnach bis am 26. März 2017 ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich als Hauptwohnsitz bewohnen müssen. Es ist jedoch unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nur die Wohnung im Erdgeschoss bewohnt und das 1. Obergeschoss und das Dachgeschoss der Liegenschaft als Ferienwohnung vermietet hat. Eine sachenrechtliche Aufteilung wurde nicht vorgenommen.