Der Wortlaut verlangt also, dass der Hauptwohnsitz von der Erwerberin bzw. vom Erwerber ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen ist. Dem Vortrag der Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer» zur Änderung des Gesetzes betreffend die Handänderungssteuer (HG) (Tagblatt des Grossen Rates des Kantons Bern 2013/3, Beilage 17; nachfolgend: “Vortrag der Kommission“) sind folgende Ausführungen zu Art. 11b Abs. 1 HG zu