Weder in den Materialien noch im Gesetz gebe es Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen normaler Vermietung und Vermietung als Ferienwohnung. Die Beschwerdeführerin könne ferner aus dem Umstand, diese Regelung aufgrund mangelnden Sprachkenntnissen nicht richtig verstanden zu haben, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da sie in diesem Fall hätte nachfragen müssen. Überdies sei die Beschwerdeführerin rechtskundig vertreten gewesen, weshalb ihre Fremdsprachigkeit irrelevant werde.