Auf diese Weise werde sichergestellt, dass nur die effektiv selbst genutzten Grundstücke (Stockwerk- oder Miteigentumsanteile mit entsprechender Nutzungs- und Verwaltungsordnung) von der Steuerbefreiung profitieren, diese also zielgenau eingesetzt werde. Die Auslegung der Beschwerdeführerin, wonach die Vermietung als Ferienwohnung als Selbstnutzung gelten kann, erscheine daher schon rein nach dem Wortlaut als abwegig. Weder in den Materialien noch im Gesetz gebe es Anhaltspunkte für eine Differenzierung zwischen normaler Vermietung und Vermietung als Ferienwohnung.