4 werde und keine sachenrechtlich nicht ausgeschiedenen Miet- oder Einliegerwohnungen an Dritte vermietet seien. Mit dieser Regelung werde die Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums nach Art. 24 Abs. 3 der der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) angestrebt. Die Gewährung der Steuerbefreiung bei teilweise fremdgenutztem Grundeigentum würde diesem Ziel zuwiderlaufen. Mit der steuerlichen Privilegierung von Grundeigentum, in welchem einzelne Wohnungen vermietet werden, würde die Anschaffung von (teilweisen) Renditeimmobilien gefördert, was nicht der Intention des Gesetzgebers entspräche.