3.2 Das Grundbuchamt hält der Beschwerdeführerin entgegen, eine nachträgliche Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG sei nur möglich, wenn das Grundstück von den um Steuerbefreiung nachsuchenden Personen und derjenigen, welche mit ihnen in einem Haushalt leben, ausschliesslich als Hauptwohnsitz genutzt