Sie habe daher auch die Ausführung zu Art. 11b Abs. 1 HG, wonach keine durch Dritte bewohnte Miet- oder Einliegerwohnung im Wohnhaus vorhanden sein dürfen, dahingehend aufgefasst, dass nur die Vermietung der fraglichen Räumlichkeiten gestützt auf ordentliche Mietverträge an Dritte nicht zulässig sei. Eine Verwendung als Ferienwohnung stehe jedoch der nachträglichen Steuerbefreiung der gestundeten Handänderungssteuer nicht entgegen.