Die Bestimmungen von Art. 11a ff. HG seien sodann unklar formuliert und würden eine weitgehende Auslegung der Bestimmungen notwendig machen, was ihr nicht zum Nachteil gereicht werden dürfe. Zudem habe sie die nicht leicht verständlichen Bestimmungen aufgrund ihrer Fremdsprachigkeit nicht richtig verstanden. Sie habe daher auch die Ausführung zu Art. 11b Abs. 1 HG, wonach keine durch Dritte bewohnte Miet- oder Einliegerwohnung im Wohnhaus vorhanden sein dürfen, dahingehend aufgefasst, dass nur die Vermietung der fraglichen Räumlichkeiten gestützt auf ordentliche Mietverträge an Dritte nicht zulässig sei.