3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 31. Mai 2018, mit welcher das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um nachträgliche Steuerbefreiung vom 16. April 2018 abweist und die Stundungsverfügung vom 25. März 2015 aufhebt. Zur Begründung führt das Grundbuchamt aus, die Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG seien nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer als Einsprache bezeichneten Eingabe vom 29. Juni 2018 sinngemäss vor, es sei unbestritten, dass ihr ein Teil des Wohnhauses als Hauptwohnsitz diene. Die Bestimmungen von Art.