C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 31. Mai 2018 erhebt A.______ am 29. Juni 2018, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.______, Einsprache beim Grundbuchamt. Sie beantragt, «die Veranlagungsverfügung vom 31. Mai 2018 sei aufzuheben und die mit Verfügung vom 5. Mai 2015 gewährte Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum sei um sechs Monate zu verlängern. Es sei der Einsprecherin Gelegenheit zu geben, eine sachenrechtliche Entflechtung des selbstgenutzten Wohneigentums vom vermieteten Wohneigentum durch Bildung von Miteigentumsanteilen am Grundstück D.______ Gbbl. Nr. 1000 vorzunehmen».