Mit Verfügung vom 31. Mai 2018 weist das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab, hebt die Stundungsverfügung vom 25. März 2015 auf und legt A.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. Zur Begründung führt es aus, dass A.______ ihre Liegenschaft im entscheidenden Zeitraum nicht ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt habe, da die Wohnung im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss als Ferienwohnung vermietet worden sei.