{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-01-24", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2018-JGK-4036_2020-01-24.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2018.JGK.4036 24.01.2020.pdf", "Checksum": "4e7b39c7c6541cd305308dd79177fe01"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2018.JGK.4036"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 24.01.2020 2018.JGK.4036"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 24.01.2020 2018.JGK.4036"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Vermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1 HG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen Grundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie oder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst nutzt. 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Dabei ist unerheblich, ob die anderen Wohneinheiten als Ferienwohnung oder gestützt auf einen ordentlichen Mietvertrag an Dritte vermietet werden (E. 3).\n\nDirektion für Inneres Direction de l’intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2018.JGK.4036\n(bisher: 32.13-18.47)\n\nBeschw erdeentscheid vom 24. Januar 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\nVermietet die Erwerberin oder der Erwerber während der nach Art. 11b Abs. 1\nHG vorgeschriebenen Wohndauer einen Teil des von ihr oder ihm erworbenen\nGrundeigentums, so entfällt die Befreiung von der Handänderungssteuer, weil sie\noder er als Eigentümerin oder Eigentümer das Grundeigentum nicht ausschliesslich selbst nutzt. Dabei ist unerheblich, ob die anderen Wohneinheiten als Ferienwohnung oder gestützt auf einen ordentlichen Mietvertrag an Dritte vermietet\nwerden (E. 3).\n\nImpôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la\npropriétaire\n\nLorsque la propriété acquise est louée en partie ou dans son intégralité au cours\ndu délai prescrit par l’article 11b, alinéa 1 LIMu, l’exonération de l’impôt sur les\nmutations devient caduque puisque l’immeuble n’a pas exclusivement été utilisé\npar le ou la propriétaire. Le fait que les unités d’habitation soient mises en location comme logements de vacances ou louées à des tiers sur la base d’un contrat de bail ordinaire n’a aucune importance (c. 3).\n\nSachverhalt\n\nA.\nA.______ kauft mit öffentlich beurkundetem Vertrag vom 22. Januar 2015 das\nGrundstück D.______Gbbl. Nr. 1000 zu Alleineigentum.\nMit Grundbuchanmeldung vom 25. März 2015 stellt A.______ beim zuständigen\nGrundbuchamt C.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung sowie Stundung der Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum.\n\nMit Verfügung vom 5. Mai 2015 veranlagt das Grundbuchamt die Handänderungssteuer in Höhe von Fr. 15'300.– und stundet die Steuer im Umfang von Fr. 14'400.–\nfür eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum des Grundstückerwerbs. Für die\ngestundete Handänderungssteuer ist ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet\nund im Grundbuch eingetragen worden.\n\nB.\nMit Eingabe vom 16. April 2018 reicht A.______ beim Grundbuchamt den Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums ein und legt ihm eine Hauptwohnsitzbestätigung, ausgestellt durch die Einwohnergemeinde D.______, bei. Gemäss\ndieser wohnt A.______ seit dem 1. Februar 2015 in der Wohnung im Erdgeschoss\nder von ihr erworbenen Liegenschaft. Auf Rückfrage des Grundbuchamtes hin teilt\nsie diesem mit Schreiben vom 30. Mai 2018 mit, dass das Erdgeschoss der Liegenschaft durch sie und ihren Sohn bewohnt und das 1. Obergeschoss sowie das\nDachgeschoss als Ferienwohnung genutzt werde.\n\nMit Verfügung vom 31. Mai 2018 weist das Grundbuchamt das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung ab, hebt die Stundungsverfügung vom 25. März 2015\nauf und legt A.______ die gestundete Handänderungssteuer samt Zins und Gebühren zur Bezahlung auf. Zur Begründung führt es aus, dass A.______ ihre Liegenschaft im entscheidenden Zeitraum nicht ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt habe, da die Wohnung im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss als Ferienwohnung vermietet worden sei.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 31. Mai 2018 erhebt A.______\nam 29. Juni 2018, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.______, Einsprache\nbeim Grundbuchamt. Sie beantragt, «die Veranlagungsverfügung vom 31. Mai\n2018 sei aufzuheben und die mit Verfügung vom 5. Mai 2015 gewährte Stundung\nder Handänderungssteuer für selbstgenutztes Wohneigentum sei um sechs Monate zu verlängern. Es sei der Einsprecherin Gelegenheit zu geben, eine sachenrechtliche Entflechtung des selbstgenutzten Wohneigentums vom vermieteten\nWohneigentum durch Bildung von Miteigentumsanteilen am Grundstück D.______\nGbbl. Nr. 1000 vorzunehmen».\nMit Schreiben vom 2. Juli 2018 leitet das Grundbuchamt die Einsprache zuständigkeitshalber an die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK, seit dem\n\n2\n1. Januar 2020: Direktion für Inneres und Justiz [DIJ]) zur Behandlung als Beschwerde weiter. Mit Verfügung vom 5. Juli 2018 nimmt die JGK (heute DIJ) die\nEinsprache als Beschwerde an die Hand.\nIn der Vernehmlassung vom 10. August 2018 beantragt das Grundbuchamt die\nvollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung der angefochtenen Verfügung vom 31. Mai 2018 unter Kostenfolge.\nAuf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen einzeln eingegangen.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n1.\n1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren\nnach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbefreiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen\nder Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung des vorliegend als Einsprache bezeichneten Rechtsmittels gegen die Verfügung des Grundbuchamtes\nvom 31. Mai 2018 zuständig.\n\n"}