6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind 8 auf pauschal Fr. 2’000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführer vom 13. Juli 2019 (ohne Beilagen) geht zur Kenntnisnahme an das Grundbuchamt B.______. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen.