5. Zusammenfassend gelangt die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, da der Nachweis der Begründung des Hauptwohnsitzes nicht rechtzeitig erbracht werden konnte. Das Grundbuchamt hat mit seiner Verfügung vom 19. April 2018 somit zu Recht das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Teilen als unbegründet und ist deshalb abzuweisen.