Sämtliche Beweismittel müssen dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufgefordert eingereicht werden (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG). Die Beschwerdeführer haben verschiedene Beweismittel erst mit ihrer Einsprache vom 4. Mai 2019 respektive mit ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2019 bei der JGK eingereicht. Damit konnte allerdings die Frist im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG nicht eingehalten werden. Dies selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Grundbuchamt den Beschwerdeführern aus Kulanzgründen eine Nachfrist gewährt hatte. Das Einhalten der Frist im Sinne von Art. 17a Abs. 1 HG stellt nebst den in Art.