11b Abs. 2 HG selber zu überwachen. Die den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 1. Februar 2018 gewährte nicht erstreckbare Nachfrist für die Einreichung der Dokumente ist als Entgegenkommen des Grundbuchamtes gegenüber den gesuchstellenden Personen zu werten und wäre nach dem Wortlaut des HG nicht zwingend erforderlich.