7 lagen einzureichen. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, selber nach möglichen weiteren Beweismitteln zu forschen, zumal es im vorliegenden Fall für das Grundbuchamt keine Anhaltspunkte dafür gab, dass noch umfangreiche Renovationsarbeiten erforderlich sein würden. Überdies ist anzumerken, dass die gesuchstellenden Personen gemäss Art. 17a Abs. 1 HG eine Mitwirkungspflicht trifft. Sie haben den Ablauf der Frist nach Art. 11b Abs. 2 HG selber zu überwachen.